Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

1. GELTUNGSBEREICH
Alle Aufträge werden zu den nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der MaXxPrint GmbH, im Folgenden Auftragnehmer genannt, ausgeführt. Die AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht in jedem Einzelfall ausdrücklich vereinbart werden.
Mit Auftragserteilung, Annahme der Auftragsbestätigung, der Entgegennahme der Ware oder der Leistung durch den Auftragsgeber gelten unsere Bedingungen als angenommen. Der Geltung entgegenstehender Geschäftsbedingungen unserer Vertragspartner wird ausdrücklich widersprochen. Dies gilt auch dann, wenn ihnen nach Eingang nicht erneut ausdrücklich widersprochen wird. Abweichende Regelungen bedürfen in jedem Falle der Schriftform.


2. GEGENLEISTUNG

2.1. Die im Angebot des Auftragnehmers genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben. Die Preise des Auftragnehmers enthalten keine Mehrwertsteuer. Die Preise schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein, es sei denn, im Auftrag wurden schriftlich andere Regelungen vereinbart.
2.2. Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers einschließlich des dadurch verursachten Maschinenstillstandes werden dem Auftraggeber berechnet. Als nachträgliche Änderung gelten auch Wiederholungen von Probeandrucken, die vom Auftraggeber wegen geringfügiger Abweichungen von der Vorlage verlangt werden.
2.3. Skizzen, Entwürfe, Daten, Probesatz, Probedrucke, Muster und ähnliche Vorlagen, die vom Auftraggeber veranlasst sind, werden berechnet.
2.4. Nachträgliches Ändern der Rechnungsadresse auf Veranlassung des Auftraggebers wird mit 5,00 Euro berechnet.


3. ZAHLUNG
3.1. Die Zahlung (Nettopreis zuzüglich Mehrwertsteuer) ist sofort nach Erhalt der Auftragsbestätigung als Vorkassenzahlung ohne Abzug zu leisten, es sei denn, Auftragnehmer und Auftraggeber legen bei Auftragserteilung andere Zahlungskonditionen fest. Dies bedarf in jedem Falle der Schriftform.
3.2. Der Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen. Einem Auftraggeber, der Vollkaufmann im Sinne des HGB ist, stehen Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrechte nicht zu. Die Rechte nach Paragraph § 320 BGB bleiben jedoch erhalten, solange und soweit der Auftragnehmer seinen Verpflichtungen nach Abschnitt VI.9. nicht nachgekommen ist.


4. ZAHLUNGSVERZUG
4.1. Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruches wegen einer nach Vertragsschluss eingetretenen oder bekannt gewordenen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers gefährdet, so kann der Auftragnehmer Vorauszahlung und sofortige Zahlung aller offenen, auch der noch nicht fälligen Rechnungen verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückhalten sowie die Weiterarbeit an noch laufenden Aufträgen einstellen. Diese Rechte stehen dem Auftragnehmer auch zu, wenn der Auftraggeber trotz einer verzugsbegründeten Mahnung keine Zahlung leistet.
4.2. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu zahlen. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.


5. LIEFERUNG
5.1. Die Lieferung erfolgt zu den im Auftrag festgelegten Konditionen.
5.2. Den Versand nimmt der Auftragnehmer mit der gebotenen Sorgfalt vor und haftet für alle Transportschäden durch den Versender, ausgenommen bei Selbstabholung der Waren durch den Auftraggeber. Die Ware ist nach den jeweiligen Speditionsbedingungen des Transportführers versichert. Im Falle eines Transportschadens ist dieser bei Warenannahme beim Spediteur und beim Auftragnehmer zu melden. Verdeckte Schäden sind umgehend nach Entpacken der Ware zu melden, die Verpackung muss aufgehoben werden. Andernfalls sind Ersatzansprüche von vornherein ausgeschlossen. Der Schaden ist zu dokumentieren, beschädigte Verpackungen und Waren sind aufzuheben. Eine beschädigte Ware darf, außer nach schriftlichem Einverständnis durch den Auftragnehmer, nicht in Gebrauch genommen werden. Sämtliche Schadensersatzansprüche aufgrund von verspäteter Lieferung, unabhängig davon, ob sie vom Frachtführer oder vom Auftragnehmer zu verantworten sind, sind umfassend ausgeschlossen.
5.3. Liefertermine sind nur gültig, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich bestätigt werden. Wird der Vertrag schriftlich abgeschlossen, bedarf auch die Bestätigung über den Liefertermin der Schriftform.
5.4. Gerät der Auftragnehmer mit seinen Leistungen in Verzug, so ist ihm zunächst eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten. Paragraph § 361 BGB bleibt unberührt. Ersatz des Verzugsschadens kann nur bis zur Höhe des Auftragswertes (Eigenleistung ausschließlich Vorleistung und Material) verlangt werden.
5.5. Betriebsstörungen - sowohl im Betrieb des Auftragnehmers als auch in dem eines Zulieferers -, insbesondere Streik, Aussperrung, Krieg, Aufruhr sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt, berechtigen nicht zur Kündigung des Vertragsverhältnisses. Die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage bleiben unberührt.
5.6. Dem Auftragnehmer steht an vom Auftraggeber angelieferten Daten, Klischees, Manuskripten, Rohmaterialien und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht gemäß Paragraph § 369 HGB bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu.
5.7. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die ordnungsgemäß gelieferte Ware anzunehmen und vollständig zu bezahlen. Auch Teillieferungen sind zulässig.
5.8. Verweigert der Auftraggeber die Warenannahme ohne triftigen Grund (z.B. offensichtliche Beschädigung) oder ist er oder der vereinbarte Empfänger zum vereinbarten Liefertermin nicht anzutreffen, trägt der Auftraggeber die Kosten für eine erneute Anlieferung.


6. VERLÄNGERTER EIGENTUMSVORBEHALT
6.1. Bis zur vollständigen Bezahlung unserer sämtlichen Forderungen bleiben alle dem Auftraggeber, nachfolgend auch Besteller genannt, vom Auftragnehmer gelieferten Gegenstände, auch wenn die Zahlung für besonders bezeichnete Forderungen erfolgt sein sollte, unser Eigentum.
6.2. Wir sind Eigentümer der Vorbehaltsware, der Besteller ist Verwahrer. Der Besteller ist als Verwahrer insbesondere verpflichtet, die Ware ordnungsgemäß zu sichern und zu pflegen und dabei darauf zu achten, dass keine Gefährdung von Sachen oder Personen möglich ist. Die möglichen Risiken sind ordnungsgemäß durch Versicherungen
abzudecken.
6.3. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne uns jedoch zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware.
6.4. Wird die Vorbehaltsware mit nicht von uns gelieferter Vorbehaltsware anderer Lieferanten verarbeitet, vermischt
oder verbunden, überträgt der Besteller schon jetzt seine Eigentums- oder Miteigentumsrechte an der neuen Gesamtheit im Verhältnis des Wertes der Eigentumsvorbehaltsware zum Gesamtwarenwert auf uns und verwahrt sie für uns.
6.5. Der Besteller darf bis auf Widerruf die von uns gelieferten Waren und die aus ihrer Verarbeitung entstehenden Gegenstände im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiterveräußern.
6.6. Die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen tritt der Besteller in Höhe unseres gesamten Kaufpreisanspruches schon jetzt bis zur völligen Tilgung aller unserer Forderungen an uns zur Sicherung ab. Soweit die Ware verarbeitet, vermischt oder vermengt wurde, erfolgt die Abtretung im Verhältnis des Eigentumsvorbehaltes zum Gesamtwarenwert. Hat der Besteller die Forderung im Rahmen des echten Factorings verkauft, so tritt er die an ihre Stelle tretende Forderung gegen den Factor an uns ab. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne unserer Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt wird. Der Eigentumsvorbehalt steht uns nicht nur für den anerkannten und abstrakten Schlusssaldo, sondern auch für den kausalen Saldo zu. Der Besteller tritt uns die Forderungen auf den Saldo im Sinne von § 355 HGB in Höhe unserer fälligen Forderungen ab. Übersteigt der Wert der uns gegebenen Sicherheiten unsere gesamten Forderungen um mehr als 25%, so geben wir auf Verlangen des Bestellers insoweit Sicherheiten nach unserer Wahl frei.
6.7. Der Besteller ist ermächtigt, die abgetretenen Forderungen solange einzuziehen, wie er seiner Zahlungspflicht uns gegenüber vertragsgemäß nachkommt und nicht in Vermögensverfall gerät. Er ist zum Einzug auf alle Fälle dann nicht mehr berechtigt, wenn wir die Ermächtigung widerrufen oder die Abtretung offen legen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware (z.B. Verpfändung, Sicherungsübereignung) ist der Besteller nicht berechtigt. Der Besteller ist auf unser Verlangen verpflichtet, über alle abgetretenen Forderungen Auskunft zu geben, insbesondere eine Liste der Schuldner mit Namen, Anschrift, Höhe der Forderungen, Datum und Nummer der Rechnungen zu erteilen, sowie über bestehende Globalzessionen Auskunft zu geben.
6.8. Das Recht des Bestellers, die Vorbehaltsware zu besitzen, erlischt, wenn er bezüglich seiner Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen Vertrag uns gegenüber in Verzug gerät oder Umstände eintreten, die uns zu einer sofortigen Fälligstellung der Forderungen berechtigen. Auf Verlangen hat der Besteller die Vorbehaltsware an uns auf seine Kosten zurückzugeben. Auch haben wir als mittelbare Besitzer der Vorbehaltsware das Recht zum Betreten der Räume des Bestellers und zur Wegnahme der Vorbehaltsware zu Sicherungszwecken, ohne dass hierin sogleich ein Rücktritt vom Vertrag zu sehen ist. Wir sind bevollmächtigt, Werte des Bestellers, die unserer tatsächlichen Einwirkung unterliegen, als Sicherheit in Anspruch zu nehmen und zu verwerten.
6.9. Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigungen durch Dritte hat uns der Besteller unverzüglich zu unterrichten. Er hat außerdem gegenüber dem Dritten auf das Bestehen des Eigentumsvorbehaltes unverzüglich hinzuweisen.


7. HAFTUNG UND BEANSTANDUNGEN
7.1. Der Auftragnehmer lehnt eine Haftung für Fehler aufgrund fehlender, unvollständiger oder unrichtiger Angaben und/oder Daten des Auftraggebers ab.
7.2. Der Auftragnehmer setzt technisches Grundverständnis des Auftraggebers voraus. Der Auftragnehmer bietet weitgehende technische Informationen zum Datenhandling (z. B. technische Merkblätter) sowie Informationen zur Handhabung und zu möglichen Einsatzbereichen der Produkte an und lehnt eine Haftung für Fehler und Verzögerungen aufgrund fehlerhafter Druckdaten sowie ungeeigneter Anwendungen für die jeweiligen Produkte ab.
7.3.Vom Auftraggeber oder durch einen von ihm eingeschalteten Dritten angelieferte oder übertragene Daten (z.B. per ISDN) unterliegen keiner Prüfungspflicht seitens des Auftragnehmers. Werden offenkundige Mängel durch den Auftragnehmer festgestellt, so verpflichtet sich dieser, den Auftraggeber darauf hinzuweisen.
7.4. Der Auftraggeber hat das Recht, Fehler innerhalb einer einem Druckbetrieb angemessenen kurzen Frist selbst zu beseitigen, andernfalls trägt er die Kosten für von ihm veranlassten bzw. technisch zur vertragsgemäßen Herstellung gebotenen Aufwand. Personal- und Maschinen-Stillstandszeiten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
7.5. Der Auftraggeber trägt die Kosten für Andrucke und Proofs, die aufgrund nicht normgerechter Daten (FOGRA Prozess Stand Offset bzw. Prozess Standard Digitaldruck) entstehen. Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewähr für Richtigkeit von Stand, Umbruch, Farbseparation etc., sofern die dem Auftrag zugrunde liegenden technischen Ausführungen und/oder technischen Angaben unvollständig oder unrichtig sind. Die Bearbeitung der Daten erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers und wird gesondert berechnet.
7.6. Vom Auftraggeber dem Auftrag zugrunde gelegte Vorlagen (z.B. Computerfarbausdrucke) gelten als nicht verbindlich, es sei denn, dass es sich um offensichtlich normgerecht erstellte Proofs handelt. Bei farbigen Reproduktionen in allen Druckverfahren können geringfügige Abweichungen des fertigen Produktes vom Andruck bzw. anderweitigen Proofverfahren nur beanstandet werden, wenn Sie den nach FOGRA zulässigen Toleranzwert (Delta-E) um mehr als 5 überschreiten. Bei Digitaldrucken auf Folien und Bannermaterialien kann es aufgrund der optischen Aufheller sowie der unterschiedlichen Materialoberflächen zu deutlich sichtbaren Farbabweichungen bzw. sehr viel höheren Toleranzen zu den FOGRA-Vorgaben kommen. Diese material- und druckverfahrenspezifischen Abweichungen sind kein Beanstandungsgrund. Wird eine auftragsspezifische Anpassung der Druckdaten gewünscht, muss ein kostenpflichtiger Andruck auf dem jeweiligen Medium im jeweils entsprechenden Druckverfahren zu Lasten des Auftraggebers beauftragt werden.
7.7. Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der gelieferten Ware sowie der zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem Falle zu überprüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckreiferklärung auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die Druckreiferklärung anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt werden können. Das gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers zur weiteren Herstellung.
7.8. Beanstandungen sind nur innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware zulässig. Eine Beanstandung führt nicht zu einer Verschiebung der Zahlungverpflichtung.
7.9. Bei berechtigten Beanstandungen ist der Auftragnehmer nach seiner Wahl unter Ausschluss anderer Ansprüche zur Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung verpflichtet, und zwar in Höhe des Auftragswertes, es sei denn, eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder dem Auftragnehmer oder seinen Erfüllungsgehilfen fallen Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zur Last. Das gleiche gilt für den Fall einer berechtigten Beanstandung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Im Falle verzögerter, unterlassener oder misslungener Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Auftraggeber jedoch vom Vertrag zurücktreten. Paragraph § 361 BGB bleibt unberührt. Die Haftung für Mangelfolgeschäden wird ausgeschlossen, es sei denn, dem Auftragnehmer oder seinem Erfüllungsgehilfen fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Hat der Auftrag Lohnveredelungsarbeiten oder Weiterverarbeitung von Druckerzeugnissen zum Gegenstand, so haftet der Auftragnehmer nicht für die dadurch mögliche Beeinträchtigung des zu veredelnden oder weiterzuverarbeitenden Erzeugnisses, sofern nicht der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.
7.10. Mängel eines Teiles der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Auftraggeber ohne jegliche Verwendbarkeit ist.
7.11. Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haftet der Auftragnehmer nur bis zur Höhe der eigenen Ansprüche gegen den jeweiligen Zulieferanten. In einem solchen Falle ist der Auftragnehmer von seiner Haftung befreit, wenn er seine Ansprüche gegen die Zulieferanten an den Auftraggeber abtritt. Der Auftragnehmer haftet wie ein Bürge, soweit Ansprüche gegen den Zulieferanten durch Verschulden des Auftragnehmers nicht bestehen oder solche Ansprüche nicht durchsetzbar sind.
7.12. Mehr- und Minderlieferungen bis zu 10% der bestellten Auflage können nicht beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte Menge. Bei Lieferungen aus Papiersonderanfertigungen unter 1000 kg erhöht sich der Prozentsatz auf 20%, unter 2000 kg auf 15%.
7.13. In allen Herstellungsverfahren können geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Dies gilt insbesondere bei:
- geringfügigen Farbabweichungen zwischen zwei oder mehreren Aufträgen,
- geringfügigen Farbabweichungen gegenüber einem früheren Auftrag,
- geringfügigen Farbabweichungen zwischen einzelnen Bögen innerhalb eines Auftrages,
- geringfügigen Schneid- und Falztoleranzen (=Abweichungen vom offenen oder gefalzten Endformat); insbesondere bei Magazinen, Broschüren, Bücher mit Rückendraht- oder Ringösenheftung sowie bei Pochettas bis zu 4 mm vom Endformat, alle übrigen Broschüren und Bücher bis zu 2 mm vom Endformat, alle anderen Produkte bis zu 1mm vom Endformat),
- geringfügigen Farbabweichungen zwischen Innenteil und Umschlag bei Magazinen,
- geringfügigem Versatz (bis zu 1 mm) des partiellen UV-Lackes zum Druckmotiv.
7.14. Bei werbetechnischen Produkten auf PVC-Banner - oder Hartschaumplattenmaterial sowie Aluverbund- und Acrylplatten ist die maßgebliche Verarbeitungstemperatur beim Auftragnehmer 20°C. Aufgrund der hohen Wärmeausdehnungskoeffizienten dieser Materialien ist mit Massabweichungen +/- >1% bei Verwendung in anderen Temperaturumgebungen zu rechnen. Dies stellt keinen Beanstandungsgrund dar.


8.  PRODUKTHAFTUNG FÜR BANNER UND WERBEINSTALLATIONEN
8.1. Der Auftraggnehmer schließt jegliche Haftung für die Beschädigung von gelieferten Produkten sowie Folgeschäden durch die Beschädigung dieser aus, wenn der Schaden auf eine nicht durch den Auftragnehmer ausgeführte Anbringung oder Aufstellung zurückzuführen ist bzw. die fachgerechte Anbringung bzw. Aufstellung nicht nachgewiesen werden kann durch entsprechende Photodokumentation.
8.2. Für Banner im Aussenbereich liegen beim Auftragnehmer statische Berechnungen vor, nach denen die Produktion der Banner erfolgt. Der Auftragnehmer haftet bei sachgemäßer Anbringung nur für sturmbedingte Schäden bis zu einer Windstärke von 8 Bft. Eine darüber hinausgehende Gewährleistung muss bei Auftragserteilung gesondert schriftlich vereinbart werden. Dies gilt insbesondere auch für Montageleistungen, die durch den Auftragnehmer ausgeführt werden.
8.3. Entspricht der tatsächliche Einsatz der beauftragten Banner nicht dem bei Auftragserteilung beschriebenen Einsatzzweck oder der Produktbeschreibung unter www.maxxprint.de des Auftragnehmers oder erfolgt die Montage nicht entsprechend der Vorgabe des Auftragnehmers (z.B. nicht alle Ösen zur Befestigung nutzen), ist ebenfalls jegliche Haftung seitens des Auftragnehmers ausgeschlossen.
8.4. Werbebanner an Fassaden oder Baugerüsten sind temporäre Werbebauten, bei deren statischer Berechnung deutliche Abstriche (bis zu 20%) der Windlast erfolgen aufgrund der i.d.R. kurzen Einsatzzeiten (< 1 Jahr). Daher ist bei angesagten Unwetterereignissen (z.B. Sturm mit Windgeschwindigkeiten >8 Bft) das jeweilige Banner vom Auftraggeber zu dessen Lasten zu demontieren und ggf. neu montieren zu lassen. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die rechtzeitige Ergreifung geeigneter Maßnahmen zur Vermeidung von Beschädigungen am Banner bzw. Beschädigungen durch das Banner.
8.5. Werbebanner sind aufgrund der Materialeigenschaften (Wärmeausdehnung, Ausdehnung durch Spannung) und der verwendeten Befestigungsmittel (i.d.R. Kabelbinder) nur für kurzzeitige Anwendungen geeignet. Aufgrund der Ausdehnung sowie des Verschleisses der Befestigungselemente muss die Festigkeit der Gesamtinstallation regelmäßig alle 6-8 Wochen sowie insbesondere nach besonderen Wetterereignissen (Sturm, Extremfrost etc.) überprüft und ggf. nachgebessert werden. Die Verantwortung hierfür liegt ausschliesslich beim Auftraggeber, die Ausführung geht zu Lasten des Auftraggebers. Der Auftragnehmer haftet nicht für Sturmschäden jeglicher Art, wenn die regelmäßige bzw. besondere Überprüfung nach besonderen Wetterereignissen nicht nachgewiesen werden kann.
8.6. Die statischen Berechnungen zur Produktion und Montage von Werbebannern an Fassaden und Baugerüsten sind auf der Website des Auftragnehmers einsehbar und abrufbar unter: /service/statische-berechnung/ und sind Bestandteil dieser AGBs.
8.7. Die statischen Berechnungen für die Ausführung der Banner sowie der Montage setzen voraus, dass die jeweiligen bauseitigen Befestigungspunkte (z.B. Baugerüst) mindestens den gleichen statischen Anforderungen gerecht werden. Die Verantwortung hierfür liegt beim Auftraggeber. Der Auftraggeber muss ggf. die entsprechenden statischen Nachweise erbringen.
8.8. Der Auftraggeber ist für die Einholung bzw. den Nachweis aller nötigen behördlichen Genehmigungen verantwortlich. Der Auftragnehmer stellt die hierfür von ihm erforderlichen Angaben kostenfrei zur Verfügung. Der Auftraggeber sichert mit Auftragserteilung die Vorlage aller gesetzlich vorgeschriebenen Genehmigungen zu. Kosten aufgrund nicht vorliegender Genehmigungen oder inhaltlich abweichender Genehmigungen trägt der Auftraggeber.


9. VERWAHREN, VERSICHERUNG

9.1. Der Auftragnehmer ist berechtigt, von gelieferten Daten eine Kopie anzufertigen. Die Pflicht zur Datensicherung obliegt allein dem Auftraggeber.
9.2. Vorlagen, Dateien, Rohstoffe, Druckträger und sonstige Zwischenprodukte sowie Halb- und Fertigerzeugnisse werden nur nach vorheriger ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den Auslieferungstermin hinaus verwahrt. Näheres ist in einem gesonderten Archivierungsvertrag zu regeln. Bei Verlust oder Beschädigung - dies gilt insbesondere auch für Datenverluste - haftet der Auftragnehmer nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit.
9.3. Die vorstehend bezeichneten Gegenstände werden, soweit sie vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden, bis zum Auslieferungstermin pfleglich behandelt. Für Beschädigungen haftet der Auftragnehmer nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
9.4. Sollten die vorstehend bezeichneten Gegenstände versichert werden, so hat der Auftraggeber die Versicherung selbst zu besorgen.


10. PERIODISCHE ARBEITEN
Verträge über regelmäßig wiederkehrende Arbeiten können nur mit einer Frist von mindestens 3 Monaten zum Schluss eines Monates gekündigt werden.


11. EIGENTUM UND URHEBERRECHT
11.1. Die vom Auftragnehmer zur Herstellung des Vertragserzeugnisses hergestellten oder bearbeiteten Zwischenerzeugnisse, insbesondere Daten, Lithographien, Filme, Druckplatten etc., bleiben, auch wenn sie gesondert berechnet werden, Eigentum des Auftragnehmers und werden nicht herausgegeben. Alle Zwischenerzeugnisse können nur nach vorheriger ausdrücklicher Vereinbarung und gegen besondere Vergütung durch den Auftraggeber vom Auftragnehmer erworben werden.
11.2. Der Auftraggeber versichert, dass weder technischer noch urheberrechtlicher Kopierschutz besteht und stellt den Auftragnehmer von allen diesbezüglichen Haftungsrisiken frei. Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrages Rechte, insbesondere Urheberrechte oder Persönlichkeitsrechte Dritter, verletzt werden.


12. IMPRESSUM
Der Auftragnehmer kann auf den Vertragserzeugnissen mit Zustimmung des Auftraggebers in geeigneter Weise auf seine Firma hinweisen. Der Auftraggeber kann die Zustimmung nur verweigern, wenn er hieran ein überwiegendes Interesse hat.


13. DATENSCHUTZ UND KOMMUNIKATION
13.1. Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass Daten aus der Geschäftsbeziehung oder im Zusammenhang mit dieser, über den Besteller gleich ob von diesem oder einem Dritten stammend, von uns bearbeitet im Sinne des § 33 BDSG gespeichert werden.
13.2. Der Auftragnehmer erklärt sich damit einverstanden, dass ihm zukünftig Informationen und Werbung ohne vorherige Ankündigung per elektronischer Post (eMail) und Telefax zugehen.


14. ERFÜLLUNGSORT, GERICHTSSTAND, WIRKSAMKEIT
14.1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten ist Leipzig als der Sitz des Auftragnehmers, wenn er und der Auftraggeber Vollkaufleute im Sinne des HGB sind.
14.2. Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Auftraggeber und Auftragnehmer verpflichten sich, den mit einer unwirksamen Klausel erstrebten wirtschaftlichen Erfolg auf andere, rechtlich zulässige Weise, möglichst weitgehend zu sichern.


15. INFORMATIONEN ZUR ONLINE-STREITBEILEGUNG (gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-VO und § 36 VSBG)
Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die Sie unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/ finden. Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle sind wir nicht verpflichtet und nicht bereit. 


MaXxPrint GmbH
Leipzig, 10. September 2019
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)